Der Sonderurlaub verschafft eine Pause vom Alltag / Hartwig HKD - CC BY-ND -
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Sonderurlaub im Todesfall
Wenn ein Familienmitglied stirbt, ist die emotionale Betroffenheit und Belastung groß, und es kostet viel Kraft, sich um die Bestattung zu kümmern. Vielen Angehörigen fällt es schwer, den gewohnten Alltag fortzusetzen. Vor allem für Berufstätige ist das eine zusätzliche Belastung, weshalb unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sonderurlaub besteht.
Sonderurlaub können die nächsten Verwandten des Verstorbenen beantragen:
- Ehepartner, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Eltern
- Kinder (auch Adoptivkinder), Pflegekinder und Enkelkinder
- Geschwister
- Großeltern
- Schwiegereltern
Gesetzliche Regelungen
Nur, wenn ein enges Verwandtschaftsverhältnis zu dem Verstorbenen bestand, ist bezahlter Sonderurlaub möglich. Dies ist in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In einem persönliche Gespräch sollte der Vorgesetzte informiert werden. Auch wenn Angehörigen der Sonderurlaub gesetzlich zusteht, müssen sie ihn doch schriftlich beantragen. Die Dauer des Sonderurlaubs ist gesetzlich nicht geregelt (das BGB sagt, er darf nicht erheblich sein) und beläuft sich auf ein bis drei Tage.
Man sollte sich auf jeden Fall bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat erkundigen, ob es tarifliche oder betriebliche Regelungen zum Sonderurlaub im Todesfall gibt. Die Dauer richtet sich dabei oft nach der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. In Ausnahmesituationen kann in Absprache mit dem Unternehmen der Sonderurlaub auf bis zu zwei Wochen verlängert werden, sofern das beschäftigungsverhältnis länger als zwölf Monate besteht.
Alternative
Ist der Sonderurlaub zu kurz und reichen die freien Tage nicht aus, damit alle Aufgaben erledigt und die erste sehr intensive Phase der Trauer bewältigen werden können, gibt es weitere Möglichkeiten: Angehörige können beim Arbeitgeber regulären Urlaub anzumelden. Auch eine unbezahlte Freistellung ist möglich. Beide Fälle setzen das Einverständnis Ihres Arbeitgebers voraus, denn dieser hat jederzeit die Möglichkeit, ein Urlaubs- oder Freistellungsgesuch abzulehnen. Unter besonderen Umständen kann der Hausarzt eine Krankschreibung ausstellen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person in ihrem Denken und Handeln derart eingeschränkt ist, dass sie arbeitsunfähig ist.
